Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 20. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen nach § 19 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung nach § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden. Paragraph 20, Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen nach Paragraph 19 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung nach Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12086409
Alte Dokumentnummer
N5199546890J